Gruppenpraxis
Dr.Sokol OG
Dr. med. univ. Julia Sokol
&
Dr. med. univ. Michael Sokol
Ärzte für Allgemeinmedizin
Alle Kassen und Privat
Augasse 22
2620 Neunkirchen
Tel: 0043/2635 66561
Fax:0043/2635 66561 20
Website: www.ordination-dr-sokol.com
Mit einer Patientenverfügung können bestimmte medizinische Behandlungen im Voraus abgelehnt werden. Somit sichert eine Patientenverfügung letztlich Ihre Selbstbestimmung.
Die Verfügung gilt erst dann, wenn Sie Ihren Willen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausdrücken können - zum Beispiel weil Sie nicht mehr kommunizieren können oder weil Sie nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügen.
Die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Sie muss nach fünf Jahren erneuert werden.
Eckpunkte sind:(Inhalte entnommen von help.gv.at)
Grundlagen
Am 1. Juni 2006 ist das neue Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) in Kraft getreten. In diesem Gesetz wird zwischen beachtlichen und verbindlichen Patientenverfügungen unterschieden.
Eine Patientenverfügung ist keine letztwillige Verfügung im eigentlichen Sinn, weil darin keine Verfügung für die Zeit nach Todeseintritt getroffen wird.
Beachtliche Patientenverfügung
Dabei handelt es sich um eine schriftliche Willenserklärung, mit der die künftige Patientin/der künftige Patient ersucht, im Fall einer an sich zum Tod führenden Erkrankung, Verletzung oder Bewusstlosigkeit auf künstliche lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten und alle Möglichkeiten der Schmerzlinderung zu nutzen. Die Ärztin/der Arzt muss sich vor einer Behandlung überlegen, welche Behandlung der Patient wünscht, das heißt den konkreten Patientenwillen ermitteln.
Verbindliche Patientenverfügung
Bei dieser Form müssen die abgelehnten Maßnahmen ganz konkret beschrieben werden und die Patientin/der Patient muss aufgrund eigener Erfahrung die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzen können.
Eine verbindliche Patientenverfügung müssen Sie schriftlich mit Angabe des Datums vor einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt, einer Notarin/einem Notar oder vor einer rechtskundigen Mitarbeiterin/einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung errichten. Davor muss eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informationen über das Wesen und die Folgen der Patientenverfügung geschehen und dokumentiert worden sein. Sie gilt jeweils für fünf Jahre und muss dann wieder bestätigt werden. Die Patientenverfügung verliert dann nicht nach Ablauf von 5 Jahren ihre Verbindlichkeit, solange sie die Patientin/der Patient mangels Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern kann.
Jedenfalls kann die Patientenverfügung jederzeit von der Patientin/dem Patienten selbst höchstpersönlich widerrufen werden.
Patientenverfügungsregister
Jede Patientenverfügung kann auf Wunsch im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats sowie im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. In Kooperation mit dem österreichischen Roten Kreuz besteht eine österreichweit verfügbare Einsichtmöglichkeit für Krankenanstalten in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats und in das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte.
Formulare und weiterführende Informationen
Weitere Informationen über die Patientenverfügung finden Sie auch auf der Seite der Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft.
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360200.html
(Inhalte entnommen von help.gv.at)